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Satzung
§ 1SitzDer Ärzteverband des Saarlandes, das Saarländische Ärzte-Syndikat, hat seinen Sitz in Saarbrücken.
Zweck des Verbandes ist:
a) die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der saarländischen Ärzteschaft,
b) die Pflege wissenschaftlicher Bestrebungen, beruflicher Fortbildung und kollegialer Beziehungen unter seinen Mitgliedern und unter allen im Saarland tätigen Ärzten
c) zur Erweiterung und Stabilisierung des Aufgabenspektrums kann der Verband Kooperationen mit anderen berufspolitischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Institutionen auf Beschluss der Delegiertenversammlung eingehen
1. Der Verband gliedert sich:
a) auf regionaler Ebene in Kreisvereine, bezogen auf den Arbeits- oder
Wohnort des Mitglieds.
b) überregional in Gruppen und Verbände, die fachbezogen sind oder die sich auf der
Grundlage übereinstimmender gemeinsamer Interessen zusammenschließen oder
der wissenschaftlichen Fortbildung dienen.
2. Bei der Geschäftsstelle des Verbandes wird ein Register geführt, in das alle Gruppen, Verbände und Kreisvereine eingetragen werden. Die Bildung eines Kreisvereins, einer Gruppe oder eines Verbandes ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet darüber, ob der Kreisverein, die Gruppe oder der Verband in das Register nach Satz 1 aufgenommen wird. Lehnt der Vorstand die Eintragung einer Gruppe oder eines Verbandes ab, so kann die Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeigeführt werden.
3. Über die Streichung eines Kreisvereins, einer Gruppe oder eines Verbandes aus dem Register nach Ziff. 2 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Ein Kreisverein, eine Gruppe oder ein Verband kann gestrichen werden, wenn er/sie dem Zweck und den Zielen des Verbandes entgegenarbeitet bzw. ein schwerer Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten vorliegt. Beschließt der Vorstand diese Streichung, so kann die Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeigeführt werden.
4. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, die im Rahmen des § 2 tätig werden. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Arzt werden, der
a) im Verzeichnis der Ärztekammer des Saarlandes eingetragen ist,
b) die Aufnahme in den Verband schriftlich beantragt und sich verpflichtet, die
Satzung und die Beschlüsse des Ärzteverbandes zu achten.
2. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Buchstabe a) weggefallen sind, können dem Verband weiterhin als ordentliche Mitglieder angehören.
3. Studenten der Humanmedizin können außerordentliche Mitglieder des Verbandes werden. Sie bilden einen Arbeitskreis im Sinne des § 3 Abs. 4.
1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Aufnahme ist schriftlich unter Übersendung einer Mitgliedskarte und eines Exemplars der Satzung zu bestätigen.
2. Außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 erklären sich mit ihrem Aufnahmeantrag damit einverstanden, dass ihre außerordentliche Mitgliedschaft nach der Approbation in eine ordentliche Mitgliedschaft im Ärzteverband umgewandelt wird.
3. Die Aufnahme darf nicht verweigert werden aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder der politischen Anschauung. Die Aufnahme muss abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die gegenüber einem Mitglied dessen Ausschluss rechtfertigen würde. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Dieser Beschluss ist endgültig.
1. Die Mitgliedschaft und die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den
Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
2. Die außerordentliche Mitgliedschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 wird nach Erteilen der Approbation in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
Der Austritt kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum
30. Juni bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Pflichten oder gegen die ärztliche Berufs- und Standesordnung schuldig macht. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied ist vorher zu hören. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, so kann die Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeigeführt werden. Diese entscheidet endgültig.
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Nur die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
3. Alle ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf den Schutz des
Verbandes in der Wahrnehmung ihrer beruflichen Interessen,
insbesondere gegen unzumutbare Beschränkungen der ärztlichen
Freiheit und gegen Ausbeutung der ärztlichen Arbeitskraft. Jedoch soll
sich der Ärzteverband einer Stellungnahme enthalten, wenn Interessen
der Mitglieder in Widerstreit geraten, sofern durch den Streit keine
grundsätzlichen Fragen berührt werden. Alle ordentlichen Mitglieder
haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu
nehmen und der Vorteile teilhaftig zu werden, die der Verband seinen
Mitgliedern vermitteln kann. Juristische Beratung in beruflichen
Angelegenheiten ist möglich.
4. Die Mitglieder erkennen mit ihrer Beitrittserklärung die Satzung und die
gefassten Beschlüsse des Verbandes als verbindlich an. Sie verpflichten
sich damit, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Außerordentliche
Mitglieder bleiben beitragsfrei.
Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Delegiertenversammlung
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie drei Beisitzer. Dem Vorstand muss der Vorsitzende der Gruppe der angestellten Ärzte angehören.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann sich im Bedarfsfall durch Mitglieder beraten lassen.
6. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Vorsitzenden der Kreisvereine
c) den Vorsitzenden der Gruppen und Verbände nach § 3 Ziff. 1, Buchstabe b.
Für je vollendete 100 Mitglieder entsenden die Kreisvereine und die Gruppen und Verbände nach § 3, Ziffer 1, Buchstabe b) einen weiteren Delegierten. Stichtag für den Mitgliederstand ist jeweils der 31.12. des Vorjahres.
Vereinigen sich Kreisvereinsvorsitz und / oder Vorsitz einer oder mehrerer in das Register des Verbandes eingetragener Gruppen oder Verbände in einer Person, so kann die Gruppe oder der Verband den Vertreter des Vorsitzenden in die Delegiertenversammlung entsenden.
2. Der Vorsitzende eines Arbeitskreises im Sinne des § 3 Abs. 4 kann zu Sitzungen der Delegiertenversammlung eingeladen werden. Ein Stimmrecht besteht nicht, jedoch ist er berechtigt, zu Tagesordnungspunkten zu sprechen, welche die Interessen des Arbeitskreises berühren. In Zweifelsfällen darüber, ob ein Rederecht des Vorsitzenden des Arbeitskreises besteht, entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig nach Anhörung des Vorsitzenden.
3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so findet im Anschluss an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit am gleichen Ort eine weitere Delegiertenversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einladung zur Delegiertenversammlung hinzuweisen.
4. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Delegiertenversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
6. Die Einladung zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung ergeht durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende.
7. Die Delegiertenversammlung muss binnen zwei Wochen geladen werden, wenn es von fünf Delegierten verlangt wird.
8. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind, neben den in der Satzung ausdrücklich zugewiesenen, insbesondere:
a) die Beschlussfassung über die Satzung des Verbandes
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl von zwei Kassenprüfer
d) die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge.
9. Die Amtszeit der Delegiertenversammlung beträgt vier Jahre.
Die Kreisvereine, Gruppen, Verbände und Arbeitskreise wählen alle 4 Jahre ihre Vorstände, die aus dem Vorsitzenden dessen Stellvertreter und dem Schriftführer bestehen. Die Kreisvereine sowie Gruppen und Verbände nach § 3 Ziffer 1 Buchstabe b, wählen darüber hinaus, soweit erforderlich, die weiteren Delegierten nach § 10 Ziffer 1 Satz 2.
Der 1., im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes, vertreten den Verband nach außen.
1. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Haushaltsplan ist der Delegiertenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
4. Jährlich ist ein Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstellen, der im „Saarländischen Ärzteblatt“ veröffentlicht wird.
5. Die Kassenführung wird durch zwei von der Delegiertenversammlung zu wählende
Kassenprüfer aus der Reihe der Delegierten oder der Mitglieder geprüft. Der Bericht der Kassenprüfer ist der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die sich im Laufe des Geschäftsjahres als notwendig erweisen, bedürfen der Genehmigung der Delegiertenversammlung.
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in der Delegiertenversammlung erfolgen,
wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder sie beschließen. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung enthalten ist. Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken der saarländischen Ärzteschaft zuzuwenden.
2. Die Auflösung eines Arbeitskreises im Sinne des § 3 Abs. 4 kann nur durch die Delegiertenversammlung erfolgen. Diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Soweit sich die Bezeichnungen dieser Satzung auf Personen oder ein Amt beziehen, gelten sie für Männer in der männlichen Form und für Frauen in der weiblichen Form.
Die Veröffentlichungen des Verbandes erfolgen im Saarländischen Ärzteblatt.
Satzung zum downloaden:
satzung